Ab 1. Januar 2025 gilt das Grundsteuergesetz vom 26. November 2019. Demnach muss der Eigentümer (Verpächter) die Steuerschuld bezahlen.
Zahlte also bisher nach der gesetzlichen Regelung in den neuen Bundesländern der Pächter aufgrund entsprechender Veranlagung durch das Finanzamt die Grundsteuer, so schuldet ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr der Pächter, sondern der Eigentümer oder Verpächter gegenüber dem Finanzamt die Grundsteuer.
Wichtig!
Auch wenn wir uns als Pächter zur Übernahme der Grundsteuer vertraglich verpflichtet haben, schuldet ab dem 1. Januar 2025 der Verpächter oder Eigentümer gegenüber dem Finanzamt die Grundsteuer und muss diese auch zu den jeweiligen Fälligkeiten zahlen.
Der Verpächter bleibt also gegenüber dem Finanzamt zahlungspflichtig, bekommt bei vertraglicher Vereinbarung im Pachtvertrag die Grundsteuer aber zurückerstattet.
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, werden wir die Pachtzinsen mindestens um den Grundsteuerbetrag erhöhen. Die Berechnung erfolgt als Pauschale auf die an uns verpachtete Fläche.
Das heißt, dass mit dem jeweiligen Zahltermin der Pachtzins um diese Pauschale erhöht wird und somit die vom Verpächter gezahlte Grundsteuer vom Pächter weiterhin übernommen wird.
Unsere Verpächter werden wir zeitnah nochmals schriftlich über die weitere Vorgehensweise informieren.